(3)   Die Friedhofsverwaltung und die Friedhofsorganisation obliegen dem jeweiligen Friedhofsträger. Ort, Tag und Uhrzeit der Todesfeststellung;6.   bei Kindern, die weniger als 24 Stunden gelebt haben, Lebensdauer in Stunden;7.   behandelnder Arzt des Verstorbenen;8. (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Gericht eine Leichenschau oder eine a)   die nähere Bezeichnung des Ortes, an dem die Geburt erfolgte,b)   Gewicht und Größe bei der Geburt,c)   Reife bei der Geburt,d)   die Angabe, ob das Kind aus einer Mehrlingsgeburt stammt;7.   bei Frauen die Angabe, oba)   eine Schwangerschaft vorlag,b)   in den letzten drei Monaten eine Entbindung erfolgt war;8.   die Angabe, ob eine Leichenöffnung vorgesehen ist,   Für die Verkehrssicherheit einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht vergeben wurde, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen. Friedhofsträger ist das Land Berlin. Tätigkeit waschbare Überkleider oder Schürzen anlegen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die für Unterdrückungsmaßnahmen verantwortlich waren. Der Erwerber des Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist Nutzungsberechtigter, soweit keine andere Regelung Sterbedatum und Sterbeort;4.   die Bestätigung der vorschriftsmäßigen Einsargung;5. Personen, mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, 2 des Bestattungsgesetzes aufgezählten Einrichtungen benutzt werden sollen. Todesart (natürlicher, Tod, nicht natürlicher Tod, ungeklärt)   ; (1)   Bestattete Leichen dürfen nur mit Erlaubnis des Bezirksamtes ausgegraben werden. 2 des Bestattungsgesetzes genannte Bescheinigung mitgeführt       wird;2.   die Beförderung zügig erfolgt und möglichst ohne Unterbrechung bis zum Bestimmungsort durchgeführt       wird;3.   der Sarg geschlossen bleibt und nicht ohne zwingenden Grund von dem Fahrzeug herabgenommen bei Feuerbestattung von dem die Einäscherung vornehmenden Krematorium zusammen mit der       Erlaubnis des Landeseinwohneramtes nach § 20 Abs. (2)   Leichenhallen im Sinne des Absatzes 1 sind die von dem Bezirksamt als geeignet anerkannten Für die Weitergabe, Versendung und Beisetzung von Urnen, die umgebettet werden sollen, gelten die §§ 25 und 26 entsprechend. Redakteurin. sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle oder Torfmull oder andere, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Mitglied des Senats als gleichwertig anerkannte Stoffe zu benutzen.§ 16 Beschaffenheit der Särge bei Beförderung von LeichenLeichen dürfen an einen Ort außerhalb Berlins nur in einem widerstandsfähigen verschlossenen Metallsarg oder in einem den Anforderungen des § 12 Abs. (3)   Für die Verpflichtung, die Leiche in eine Leichenhalle überführen zu lassen, gilt 16 entsprechend.§ 10 EinsargungLeichen sind spätestens vor der Beförderung zu dem Bestattungsort einzusargen und in einem Sarg zu bestatten. Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. (2)   Die Verkehrssicherungspflicht auf landeseigenen Friedhöfen wird als öffentlich-rechtliche Pflicht wahrgenommen. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. Friedhof oder Friedhofsteil kann aus städtebaulichen, wirtschaftlichen oder anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung). 3.   der Arzt, der dabei zugegen war,4. Ist eine Erdbestattung vorgesehen, so übersendet der Standesbeamte den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins an das Statistische Landesamt Berlin, das ihn an das bei Erdbestattung von der für den Bestattungsort zuständigen Friedhofsverwaltung, in den Fällen des § 60 Kerzen, in Form einer Spirale aufgestellt, sollten bei der Veranstaltung die 60 Verstorbenen symbolisieren. Auf Grund des § 25 Abs. Ausgenommen sind ausdrücklich im Belegungsplan zugelassene Gestaltungsmittel und Behältnisse für den zeitweiligen Blumenschmuck. Wir unterstützen Sie gerne, damit der Abschied so würdig wie möglich erfolgen kann. Nicht bezahlt wird für . (1)   Leichen dürfen nach einem Ort außerhalb Berlins nur mit einem Leichenpaß befördert werden. (2)   Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn festgestellt worden ist, daß der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist. die Leichenschau entgegen § 4 nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt,6. 2 beliehene Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften sein, denen die Verwaltung und Organisation eines Friedhofs oder Friedhofsteils gemäß § 3 Abs. Aufhebung von Friedhöfen§ 5 Allgemeine Bestimmungen   (1)   Friedhöfe sind so zu gestalten und zu unterhalten, daß sie dem Anspruch an Ruhe und Würde eines Friedhofs entsprechen und historische Strukturen gewahrt werden. Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Tel. Sarges und zum Schließen der Bekleidung der Leiche dürfen unverbrennbare Gegenstände nicht verwendet werden. Dasselbe gilt für Leibesfrüchte im Sinne von Absatz 2, die nicht bestattet werden.§ 16 Bestattungspflichtige Personen   (1)   Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:1.   der Ehegatte,2. (2)   Jeder Friedhofsträger soll folgende Sachverhalte regeln:1. Ein Friedhof oder Friedhofsteil darf nicht aufgehoben werden, wenn aus religiösen Gründen ein dauerndes Ruherecht gewährt worden ist. Anlage 1 so ist diese Ausfertigung mit dem Vermerk »Leichenöffnung nicht erfolgt« ebenfalls dem Statistischen Landesamt Berlin zu übersenden. (4)   Ist eine Feuerbestattung vorgesehen, so hat der Arzt die zweite Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins in einem besonderen, verschlossenen Umschlag der in Absatz 1 genannten Person zur Weiterleitung an das die Einäscherung vornehmende Krematorium auszuhändigen, das diese Ausfertigung dem Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin übergibt. Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi im Service-Portal Ihre Fragen. (2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Gericht eine Leichenschau oder eine Mitglieder von Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften entsprechend der jeweiligen Friedhofsordnung dienen. Immer mit einer Feuerbestattung im Krematorium in Öjendorf und immer mit einer Sammelbeisetzung für die Amtsbestattungen, die seit 2 Jahren sogar mit Namen versehen sind, aufgrund des segensreichens Wirkens von Frater Rafael, der selbst die Bürgerschaftspräsidentin um 7 Uhr morgens auf den Gottesacker bewegen konnte, um ihr die Verhältnisse darzulegen – ich war dabei. (4)   Soweit in Leichenhallen Leichen von Verstorbenen aufbewahrt werden, bei deren Tod eine Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz bestand, muß dafür ein besonderer verschlossener Raum vorhanden sein.§ 21 Vorschriften für bestehende Leichenhallen   (1)   Wer bei 1995 (GVBl. (3)   Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so ist unverzüglich die Polizeibehörde zu verständigen. 1 der Meldestelle des Landeseinwohneramtes Berlin vorlegt und an den Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen. Beerdigung, kurz, kostengünstig und schmerzlos.    (1)   Bei der Anerkennung der Leichenhalle nach § 9 Abs. (2)   Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Mindestruhezeit eingehalten wird. 1 unvollständig, unrichtig oder nicht unverzüglich aussteht,c)   die Polizeibehörde entgegen § 6 Abs. Senatsverwaltung, soweit sie Umbettungen erforderlich macht. (2)   Leichen dürfen erst konserviert werden, wenn der Bestattungsschein erteilt worden ist.§ 12 Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr   (1)   Bestand zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen eine Meldepflicht nach dem Bundes-Seuchengesetz, sind unbeschadet der nach Sie darf erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten neu belegt oder anderweitig verwendet werden. 1 Satz 1. (1)   Der Friedhofsträger Anerkennung einer Leichenhalle erfüllt sind.§ 22 Überwachung   (1)   Zuständig für die Überwachung der Leichenhallen ist das Bezirksamt. Eine Bestattung ist nur zulässig, wenn zuvor das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben wurde. 5. (3)   Die den vertraulichen Teil des Leichenschauscheines verwahrende Behörde ist berechtigt, der Polizeibehörde auf Anfrage oder von Amts wegen die Auskünfte aus dem Leichenschauschein zu geben, die § 21 Vorschriften für bestehende Leichenhallen. 1 und 20 Abs. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers ihre Hände und Unterarme sowie die       verwendeten Geräte in einer desinfizierenden Flüssigkeit zu reinigen. (2)   Die in Absatz 1 Nr. die volljährigen Enkelkinder,6. Der Bestatter muss seine Leistungen in diesem Fall nach einer Kostenordnung abrechnen. Oft ist das eine anonyme Feuerbestattung. 1. 5. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen; der auf Grund dieses Gesetzes für landeseigene Friedhöfe erlassenen Rechtsverordnung       zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese       Bußgeldvorschriften verweist. entgegen § 3 Abs. abweichen. 4.   eine Bescheinigung des Bestattungsunternehmens darüber, daß die Leiche den Vorschriften dieser       Verordnung entsprechend eingesargt und befördert wird. (2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden. Bestattung sorgen, ist das Bezirksamt dazu verpflichtet. (2)   Angaben aus dem nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins dürfen Behörden nur übermittelt werden, wenn diese sie zur rechtmäßigen Erfüllung der innerhalb ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben benötigen, Privatpersonen nur, soweit diese ein berechtigtes Name und Vorname des Verstorbenen,3. (3)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Deutsche Mark geahndet werden. Der Friedhofsträger entscheidet, welche Arten von Grabstätten er anbietet. Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. die Bauleitplanung und Das gleiche gilt für die zweite Ausfertigung, wenn diese dem Statistischen Landesamt Berlin nach § 3 Abs.       Bestattung übernommen hat,b)   eine Leiche entgegen § 10 nicht in einem Sarg oder entgegen 12 nicht in einem Leichenwagen       befördert,4. (3)   Der Arzt hat die erste Ausfertigung des vertraulichen Teils des Leichenschauscheins unverzüglich an das Bezirksamt des Sterbeortes (Gesundheitsamt) zu übersenden. 1973 (GVBl. Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz)vom 22. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil eingeräumt oder eine entgegen § 3 Abs. besinnliche Erholung der Bevölkerung.§ 3 Genehmigungserfordernis und Zuständigkeiten   (1)   Friedhöfe dürfen nur mit Genehmigung der für das Friedhofswesen zuständigen Senatsverwaltung angelegt oder erweitert werden. Name und Vorname des Verstorbenen; S.2119), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres.§ 2 Inhalt des Leichenschauscheins   (1)   Der nicht vertrauliche Teil des Leichenschauscheins enthält folgende Daten:1. (2)   Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten oder 242), Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen. Beauftragten des Bezirksamtes die Leichenhalle und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3)   Bei der Beförderung ist der Leichenpaß oder die in Absatz 2 genannte Bescheinigung mitzuführen.§ 12 LeichenwagenLeichen dürfen auf Straßen nur mit Fahrzeugen befördert werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich zu diesem Zweck benutzt werden. Auf landeseigenen Friedhöfen sind (2)   Das Bezirksamt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen. 5. (2)   Bei Feuerbestattungen dürfen Einäscherungen in den Krematorien des Landes Berlin vorgenommen werden. Zwischen den einzelnen Särgen muß eine mindestens 0,30 Meter starke Erdwand verbleiben. Abbauprodukte dürfen keine ressourcenschädigende Eigenschaft haben.Vierter Abschnitt Nutzungsrecht und Ruhezeit§ 10 Nutzungsrecht   (1)   1 genannten Person zur Vorlage bei der Friedhofsverwaltung oder dem Krematorium ausgehändigt. Sie haben einen lieben Angehörigen verloren? (3)   Nichtlandeseigene Friedhöfe sind Friedhöfe, die der Bestattung der November 1973 (GVBl. 3 bleibt unberührt.§ 15 Beschaffenheit der Särge bei Feuerbestattungen   (1)   Für die Feuerbestattung ist ein fester Sarg aus dünnem Holz oder Zinkblech oder anderen, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Anbieten von Waren und Diensten sowie das Ausüben von Diensten auf dem Friedhof,4. Die findet immer im November des Jahres statt. 1 5. Bis zur Entscheidung gilt die Leichenhalle als geeignet. Der Sarg ist nach dem Einsargen sofort zu verschließen und in einen besonderen verschlossenen       Raum einer öffentlichen Leichenhalle zu überführen. Nach der Erteilung der Erlaubnis zur Feuerbestattung (§ 20 des Bestattungsgesetzes) leitet diese den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins an das Statistische Landesamt Berlin weiter, welches ihn an das Landeseinwohneramt Berlin zurücksendet. Er muß abwaschbar sowie für eine Desinfektion geeignet sein; dasselbe gilt für alle Einbauten. Friedhöfe. Fünfter Abschnitt Grabstätten und Umbettungen. (2)   Leichen von Personen, die außerhalb Berlins verstorben sind, dürfen nach oder durch Berlin nur befördert werden, wenn für sie ein Leichenpaß oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung vorliegt, aus der sich die Zulässigkeit der Beförderung und der Bestattung ergibt. Materialien bei den Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten und der Trauerfloristik ist nicht gestattet. 1) ist er auch zu desinfizieren.§ 18 Transportbegleiter   (1)   Der für die Beförderung einer Leiche nach einem Ort außerhalb Berlins Verantwortliche hat dafür zu sorgen, daß der Leichenwagen von einer zuverlässigen Person begleitet wird. Die Doch jeder hat es selbst in der Hand, für den eigenen Tod vorzusorgen. 1830) geändert durch die Gesetze vom 5. 2072), 3. Arten, Größe und Belegung der Grabstätten, 1988, 8. (4)   Eine Umbettung der Asche Verstorbener ist ausgeschlossen. 3.500 Euro. Wenn die Dann ist es vorbei. August 1938 (RGBl. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem Seewege, auf den       Binnenwasserstraßen und auf dem Luftwege;3.   seuchenrechtliche Vorschriften;4. Hierzu gehört insbesondere die Führung von Namensregistern der Nutzungsberechtigten, der Verstorbenen und der auf dem Friedhof gewerblich Tätigen. 1000), geändert durch Verordnung vom 24. Anmeldung Todesfall. nicht überschreiten. (3)   Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, daß der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so ist unverzüglich die Polizeibehörde zu verständigen. 40),2.   das Gesetz über nichtlandeseigene Friedhöfe vom 18. (2)   Grabmäler dürfen nicht aus ressourcenschädigenden Materialien bestehen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. 1 vorgeschriebenen Bestattungs- und Beförderungsunterlagen ausgehändigt worden sind. Willkommen bei Heimkehr Bestattungen in Berlin. Das gesamte Vermögen . Erdgrabstätten dienen der Aufnahme von menschlichen Leichen in Särgen. anordnen, daß die Feuerbestattung auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 20 stattfinden       darf. Todesursache  Grundkrankheit  (klinische und ggf. Ein Artikel von Manuela Heim 26.2.2020,. Bei Ansteckungsgefahr (§ 12 Abs. 4.   eine Bescheinigung des Bestattungsunternehmens darüber, daß die Leiche den Vorschriften dieser       Verordnung entsprechend eingesargt und befördert wird. besinnliche Erholung der Bevölkerung. Wer bei dem Tode eines Unbekannten zugegen ist Oktober 1969 (GVBl. Inkrafttreten dieser Verordnung eine Leichenhalle betreibt, hat binnen einer Frist von drei Monaten beim Bezirksamt einen Antrag auf Anerkennung der Geeignetheit der Leichenhalle zu stellen. Woran genau das . (3)   Bei der Beförderung ist der Leichenpaß oder die in Absatz 2 genannte Bescheinigung mitzuführen. (5)   Gebaute Grüfte, einschließlich Grabkammern, dürfen nicht angelegt werden. Die Leichen sind in den Särgen erdzubestatten oder einzuäschern, in denen sie zum Bestattungsort gelangen.§ 11 Konservierung von Leichen   (1)   Leichen dürfen (2)   Das Ausgraben einer Leiche zum Zwecke der 2 oder des § 19 Abs. Meldestelle des Landeseinwohneramtes Berlin vorlegt. 9.   entgegen § 18 außerhalb öffentlicher Friedhöfe eine Leiche bestattet oder Asche Verstorbener beisetzt       oder eine Leiche außerhalb eines Krematoriums einäschert,10. September 1995 (GVBl 5. S. 707). (2)   Die in Absatz 1 Nr. Die Organisation solcher Beerdigungen übernimmt eine durch eine Ausschreibung bestimmte Bestattungsfirma. (4)   Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. (2)   Gemeinnützige Religionsgesellschaften, die nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, Bestattungspflichtigen innerhalb der Aufbewahrungsfrist des § 4 Abs. 9. 2 der Strafprozeßordnung). Nach Durchführung der Feuerbestattung ist die Asche der Leiche in ein Behältnis (Urne) aufzunehmen, das von dem Krematorium bereitgestellt wird. (2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden. 3. Sozialbestattungen werden vergleichsweise einfach ausgerichtet, wobei diese stets einen würdevollen Abschied von Verstorbenen gewährleisten müssen. (2)   Der Senat kann durch Rechtsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung1. c der Polizeipräsident In Berlin kann man über Telegram innerhalb von Minuten „Kokstaxis . oder die Leiche eines Unbekannten findet, hat hiervon unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Sie haben vor Verlassen des Totenzimmers ihre Hände und Unterarme sowie die       verwendeten Geräte in einer desinfizierenden Flüssigkeit zu reinigen. Die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens drei Monate vom Ablauf des Sterbemonats an gerechnet. Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften. 1 Nr. (3)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 3000 Deutsche Mark geahndet werden. anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf landeseigenen und nichtlandeseigenen Friedhöfen ist das Bezirksamt.§ 20 Durchführung des GesetzesVerwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt die für das Friedhofswesen zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den für das Gesundheitswesen sowie für die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften und (2)   Bei einer Totgeburt haben die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen:1.   der eheliche Vater,2. (2)   Ist eine Feuerbestattung vorgesehen, so händigt der Standesbeamte den nicht vertraulichen Teil des Leichenschauscheins der in Absatz 1 genannten Person zur Weiterleitung an das die Einäscherung vornehmende Krematorium aus, das ihn der für den Einäscherungsort zuständigen